Laut des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG) müssen alle HundehalterInnen ab dem 01. Juli 2013 ihren Hund in einem zentralen Register (KSN – Kommunales Systemhaus Niedersachsen GmbH) anmelden. Diese Anmeldung ist gebührenpflichtig. Weiterhin benötigen Sie zwingend die Kennnummer des Hundes, den Sie anmelden möchten. Die Kennnummer ist die 15-stellige Transpondernummer des Chips, den der Tierarzt Ihrem Hund eingesetzt hat. Sie finden diese zum Beispiel in Ihrem EU-Heimtierausweis. (www.hunderegister-nds.de/login)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen (zusammengefasst):

Artikel 1, Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen

§ 2 Allgemeine Pflichten

Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

§ 3 Sachkunde

Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen.

Adressen von Tierärzten für die Abnahme der Sachkundeprüfung erhalten Sie bei uns in der Praxis.

§ 4 Kennzeichnung

Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen.

Quelle und weitere Informationen:

www.recht-niedersachsen.de und www.hunderegister-nds.de